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Herforder Blatt / Regionales / Hecken bis zum 1. März schneiden!

Hecken bis zum 1. März schneiden!

Kreis Herford - Die untere Landschaftsbehörde des Kreises Herford weist darauf hin, dass nach dem Landschaftsgesetzes es verboten ist, in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche, sowie Röhricht- und Schilfbestände zu roden, abzuschneiden oder zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen.

Aus diesem Grunde sollten notwendige Maßnahmen wie das ”auf den Stock setzen” von Gehölzen, d.h. Sträucher kurz über dem Boden abschneiden, oder Pflegeschnitte von Kopfweiden bis Ende Februar erledigt werden. Dann beginnt- natürlich abhängig von der Witterung - aber zumindest kalendarisch die Vegetationszeit. Und mit dem Austreiben und Blühen der ersten Sträucher und Bäume wie Weide, Cornellkirsche, Haselnuss, Erle, aber auch Zierpflanzen wie Zaubernuss und Winterjasmin stellen sich die Insekten wieder ein und mit ihnen die Vögel.

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Den meisten Menschen ist bekannt, dass die blühenden Weiden die erste Bienennahrung darstellen. Aber auch andere weniger bekannte und gut sichtbare Arten sind auf die Frühblüher angewiesen. Außerdem beginnen die Vögel mit ihrem Brutgeschäft, Kleinsäuger und Insekten belegen ihren Lebensraum Hecke.

Da bekannterweise viele Tierarten in unserer Umgebung gefährdet sind, möchte die untere Landschaftsbehörde des Kreises Herford die Bürger darum bitten, die Fristen einzuhalten. Es informiert deshalb zum jetzigen Zeitpunkt, damit anstehende Arbeiten bis Ende Februar geplant und durchgeführt werden können. Falls ein triftiger Grund vorliegen sollte, dass dies nicht möglich ist, kann bei der unteren Landschaftsbehörde ein Antrag für eine Ausnahmeregelung gestellt werden. Grundsätzlich ist es aber erforderlich, die Arbeiten auf das Ende der Vegetationsperiode, d. h. nach dem 1. Oktober, am besten in die Winterpause zu verschieben.

Die notwendigen Pflege- und Formschnitte, die z.B. für Hainbuchen- oder Ligusterhecken an Haus und Hof im besiedelten Bereich während der Vegetationszeit notwendig sind, dürfen vorgenommen werden, jedoch ohne das Brutgeschäft der Vögel oder Säugetiere und Insekten zu beeinträchtigen. Maßvolle Rückschnitte aus Gründen des Nachbarschaftsrechts und der Verkehrssicherheit sind ebenfalls zulässig. Es soll durch das Verbot verhindert werden, dass durch zu starken Rückschnitt die dort lebenden Tiere keine Deckungsmöglichkeiten mehr finden. Freiwachsende Hecken in der freien Landschaft sind jedoch generell geschützt.

Ganzjährig verboten ist es ”die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nicht bewirtschafteten Flächen und an Straßen- und Wegerändern abzubrennen, zu beschädigen, zu vernichten oder mit chemischen Mitteln niedrig zu halten. Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgerechte Nutzung bleiben unberührt.”

Zusätzlich soll darauf hingewiesen werden, dass es nach dem Landschaftsgesetz verboten ist,”Bäume mit Horsten zu fällen oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen zu besteigen.”

 

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